Das Gespenst Komplexität II a: Deals gem. § 257c StPO mit der Taube auf dem Dach

Unser Bundesverfassungsgericht hat Mitte März 2013 geurteilt: Seither sollte bei Deals weniger Spielraum für fantastische Geschichten vorstellbar sein. Was dabei Zeit und Steuergelder kostet, ist unserer demokratischen Verfassung geschuldet — und die ist nicht umsonst zu haben.

lieber die Taube auf dem Dach?

Taube auf dem Schornstein


Wenn umgangssprachlich von einem Deal gesprochen wird, dann ist in der Rechtssprache eine Verständigung gemeint. Sie ist im sogenannten Verständigungsgesetz des § 257c der Strafprozessordnung geregelt. Der Paragraph war durch drei Verfassungsbeschwerden in die Kritik geraten. In allen drei Fällen war den strafrechtlichen Verurteilungen eine Verständigung zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und dem jeweiligen Beschwerdeführer als Angeklagtem über das Ergebnis des Strafverfahrens gemäß § 257c StPO vorausgegangen.

Die Absprachen hatten für den Fall eines Geständnisses jeweils eine bestimmte Strafobergrenze in Aussicht gestellt. Die Beschwerdeführer stimmten der Absprache zu und räumten — teilweise nur pauschal und unter Verweigerung weiterer Angaben die angeklagten Vorwürfe ein. Die Gerichte sprachen danach Freiheitsstrafen in Höhe der zugesagten Obergrenzen aus.

Gemäß dem 2. Leitsatz des BverfG, 2 BvR 2628/10, Urteil v. 19.03.2013, HrRS 2013 Nr.122 tragen solche Verständigungen das Risiko in sich, dass verfassungsrechtliche Vorgaben nicht in vollem Umfang beachtet werden. Dieses Risiko sei jedoch nicht der gesetzlichen Regelung selbst geschuldet, die gemäß des 6. Leitsatzes ebd. „in ausreichendem Maße mit spezifischen Schutzmechanismen versehen ist“, sondern der „gebotenen präzisierenden Auslegung und Anwendung“, wie zudem eine vom Senat beauftragte Studie von Prof. Dr. Altenhain, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Mitte März 2013 öffentlich bestätigt hatte. Bemängelt wurden darin Nachlässigkeit bei Transparenz- und Formanforderungen.

Verstöße gegen die Transparenzregeln können im Ergebnis dazu führen, dass der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht Genüge getan wird, was unseren verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Jedes Geständnis, das sich wie oben beschrieben bloß in einer Bezugnahme auf die Anklage erschöpft, ist als Grundlage einer Verständigung bereits deshalb ungeeignet, weil es keine Grundlage für die Überprüfung seiner Glaubhaftigkeit bietet. Schließlich mussten die drei strafrechtlichen Verurteilungen durch das Verfassungsgericht wieder aufgehoben werden.

Unter Leitsatz sieben, am angegebenen Ort wird deutlich, dass wir es nicht mit einem Gesetzesdefizit, sondern mit einem Vollzugsdefizit zu tun haben, für das die drei folgenden Ursachen angeführt werden:
1. die steigende Komplexität der zu beurteilenden Lebenssachverhalte,
2. die immer differenzierteren Anforderungen an den Ablauf des Strafverfahrens und
3. das wenig ausgeprägte Bewusstsein der Praxis für die Bedeutung der gesetzlichen Schutzmechanismen

Nach wie vor ist das Verständigungsgesetzt im Strafprozess mit dem Grundgesetz vereinbar geblieben. Wichtig dafür ist, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Das sind im Besonderen die den Angeklagten stärkenden Schutzmechanismen. Mit den Urteilen aus Karlsruhe sollte eine Sensibilisierung für deren Wichtigkeit bei Gerichten, Staatsanwälten und der Öffentlichkeit stattgefunden haben, denn wenn Form und Transparenzregeln nicht eingehalten werden, droht der § 257c StPO verfassungswidrig zu werden.

Allein bei dem Gedanken freue ich mich über die Taube auf dem Dach, bei derem Anblick meine Brötchen wieder nach Wahrheit duften, auch wenn sie kleiner zu werden scheinen. Immerhin schmecken sie nicht alle gleich. Durch unterschiedliche Lebenssachverhalte entsteht Komplexität und das ist gut so. Schließlich haben wir schon vor mehr als 500 Jahren die Wahrheits- von der Urteilsfindung getrennt. Es wäre dumm, wenn wir diese Trennung wieder verlieren würden, denn ein gerechtes Mittelalter hat es nie gegeben.

Am Ende des Tages drehe ich meine Glaskugel und lasse pinke Wolken schneien. Es ist schön zu glauben, dass Polemik und Zynismus einmal unterm Tisch bleiben. Es gibt wohl kein blöderes Sprichwort als jenes, dass die Ausnahme die Regel bestätigt, denn wofür sonst sollte es teuer formulierte Regeln geben und zwar ausnahmslos?
#clapf

Quelle und Zitate: Online-Zeitschrift HRRS & Rechtsprechungsdatenbank
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Foto: Nicolai Beuermann

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